SECU Sicherheitsprodukte GmbH

Allgemeine Einkaufsbedingungen

§ 1 Allgemeines

(1) Die nach­fol­gen­den Einkaufs­be­din­gun­gen sind Bestandteil des mit uns geschlosse­nen Vertrages.

(2) Unsere All­ge­meinen Einkaufs­be­din­gun­gen gel­ten in ihrer jew­eils aktuellen Fas­sung auch für alle zukün­fti­gen Geschäfte, ohne dass es eines erneuten Hin­weis­es oder ein­er erneuten Ein­beziehung bei deren Abschluss bedarf. Sie gel­ten nur gegenüber Unternehmern im Sinne des § 310 Abs. 1 BGB.

(3) Unsere Bedin­gun­gen gel­ten auss­chließlich. Ent­ge­gen­ste­hende oder von unseren Bedin­gun­gen abwe­ichende Bedin­gun­gen des Liefer­an­ten erken­nen wir nicht an, es sei denn, wir hät­ten ihrer Gel­tung aus­drück­lich schriftlich zuges­timmt. Unsere Einkaufs­be­din­gun­gen gel­ten auch dann, wenn wir in Ken­nt­nis ent­ge­gen­ste­hen­der oder abwe­ichen­der Bedin­gun­gen des Liefer­an­ten die Liefer­ung vor­be­halt­los annehmen.

(4) Der Liefer­ant darf Ansprüche aus dem mit uns beste­hen­den Ver­tragsver­hält­nis nur mit unser­er schriftlichen Zus­tim­mung abtreten.

(5) Der Liefer­ant hat die von uns beauf­tragten Pro­duk­te (die „Marken­pro­duk­te“) nach bes­timmten Spez­i­fika­tio­nen hin­sichtlich Her­stel­lungsver­fahren und Pro­duk­t­in­haltsstof­fen (die „Spez­i­fika­tio­nen“) gefer­tigt. Diese wur­den ihm von uns zu diesem Zweck zur Ver­fü­gung gestellt. Der Liefer­ant verpflichtet sich, die Marken­pro­duk­te nicht ohne unsere schriftliche Zus­tim­mung an Dritte zu verkaufen oder ander­weit­ig zu übertragen.

§ 2 Einhaltung der Spezifikationen

(1) Der Liefer­ant verpflichtet sich, die Spez­i­fika­tio­nen einzuhal­ten und keine Änderun­gen daran vorzunehmen, ohne unsere vorherige schriftliche Zus­tim­mung. Wir behal­ten uns vor, die Spez­i­fika­tio­nen jed­erzeit anzu­passen, wenn dies durch lebens­mit­tel­rechtliche Vorschriften erforder­lich wird.

(2) Wir behal­ten uns zudem vor, die Spez­i­fika­tio­nen auf Lagerungs- und Trans­portbe­din­gun­gen zu erweit­ern. Änderun­gen wer­den dem Liefer­an­ten unverzüglich mitgeteilt.

§ 3 Lieferung; Preis

Der Liefer­ant ist verpflichtet, unsere Bestel­lung inner­halb von 7 Tagen anzunehmen und auszuführen.

Die im Rah­men­ver­trag vere­in­barten Preise und Zahlungsziele sind verbindlich.

§ 4 Betriebsbesichtigungen

(1) Wir sind berechtigt, unangekündigte Besich­ti­gun­gen durchzuführen in Bezug auf:

  • a) die Betrieb­sstät­ten des Liefer­an­ten, an denen die Pro­duk­te hergestellt werden,
  • b) alle weit­eren Ein­rich­tun­gen, Anla­gen und Unter­la­gen des Liefer­an­ten, die sich auf die Her­stel­lung, Lagerung oder Liefer­ung der Pro­duk­te und deren Bestandteile beziehen sowie
  • c) die Pro­duk­te vor oder während deren Ver­sand an uns.

(2) Wir kön­nen nach eigen­em Ermessen ein unab­hängiges Unternehmen mit der Durch­führung der Besich­ti­gung beauftragen.

§ 5 Laboranalysen

Der Liefer­ant verpflichtet sich, auf eigene Kosten Analy­sen oder Tests von Pro­duk­t­mustern oder deren Bestandteilen durchzuführen, entsprechend einem von uns vorgegebe­nen Prüf­plan. Die Proben sind an ein von uns benan­ntes Labor zu senden. Der Liefer­ant trägt die angemesse­nen Kosten dieser Laboruntersuchungen.

§ 6 Aufbewahrung von Unterlagen

Der Liefer­ant verpflichtet sich, für min­destens 5 Jahre ab dem Ver­sand­da­tum der Pro­duk­te voll­ständi­ge Unter­la­gen über Her­stel­lung, Lagerung, Ver­sand und Verkauf der Pro­duk­te aufzube­wahren und uns auf Ver­lan­gen zur Ver­fü­gung zu stellen.

§ 7 Freistellung

Der Liefer­ant verpflichtet sich, uns (ein­schließlich ver­bun­den­er Unternehmen) von allen Ansprüchen Drit­ter im Zusam­men­hang mit der Her­stel­lung, Liefer­ung oder Lagerung der Pro­duk­te („Pro­duk­thaf­tung“) freizustellen. Er erstat­tet uns alle Zahlun­gen, die wir zur Befriedi­gung berechtigter Ansprüche leis­ten mussten. Diese Pflicht gilt nicht, wenn das schaden­saus­lösende Ereig­nis nach­weis­lich auf grober Fahrläs­sigkeit oder Vor­satz unser­er­seits beruht. Der Liefer­ant hat uns unverzüglich über etwaige Kla­gen oder gel­tend gemachte Ansprüche zu informieren und uns auf Wun­sch alle rel­e­van­ten Unter­la­gen zur Ver­fü­gung zu stellen.

§ 8 Versicherung

(1) Der Liefer­ant verpflichtet sich, eine umfassende Betrieb­shaftpflichtver­sicherung bei ein­er anerkan­nten Ver­sicherungs­ge­sellschaft abzuschließen, die auch Pro­duk­thaf­tung umfasst, mit ein­er Min­dest­deck­ung von 1 Mio. € je Schadens­fall für Per­so­n­en- und Sach­schä­den. Die Ver­sicherung muss auch Tochterge­sellschaften des Liefer­an­ten erfassen, soweit diese Leis­tun­gen im Rah­men dieser Bedin­gun­gen erbringen.

(2) Der Liefer­ant über­mit­telt uns jährlich einen Ver­sicherungsnach­weis, der die Deck­ung entsprechend dokumentiert.

§ 9 Zusicherungen und Gewährleistungen

(1) Der Liefer­ant sichert zu und gewährleistet:

  • (i) Die Pro­duk­te entsprechen allen gel­tenden geset­zlichen Vorschriften der Län­der, in denen sie hergestellt, gelagert, trans­portiert oder ver­wen­det werden.
  • (ii) Die Pro­duk­te wer­den in hoher Qual­ität und nach bestem Branchen­stan­dard gefer­tigt. Sie sind sich­er, han­del­süblich und für den vorge­se­henen Zweck geeignet sowie voll­ständig spezifikationskonform.
  • (iii) Die Pro­duk­te sind entsprechend den Spez­i­fika­tio­nen und den geset­zlichen Vor­gaben (ein­schließlich der des Her­stel­lungs- und Ver­wen­dungs­lands) kor­rekt gekennzeichnet.
  • (iv) Die Pro­duk­te enthal­ten keine gen­tech­nisch verän­derten Organ­is­men oder daraus gewonnene Bestandteile, es sei denn, dies wurde uns gegenüber deklar­i­ert und schriftlich von uns genehmigt.

(2) Wir sind verpflichtet, die Pro­duk­te inner­halb angemessen­er Frist auf Qual­itäts- und Men­gen­ab­we­ichun­gen zu prüfen. Bean­stan­dun­gen sind frist­gerecht, wenn sie dem Liefer­an­ten inner­halb von fünf Tagen nach Warenein­gang mit­geteilt wer­den. Bei ver­steck­ten Män­geln begin­nt die Frist ab Entdeckung.

Unsere geset­zlichen Män­gel­rechte bleiben uneingeschränkt. Wir kön­nen bei man­gel­hafter Liefer­ung Nacher­fül­lung ver­lan­gen und behal­ten uns Schaden­er­satz statt der Leis­tung vor.

§ 10 Schlussbestimmungen

(1) Erfül­lung­sort ist Meinerzhagen.

(2) Gerichts­stand für alle Stre­it­igkeit­en aus diesen Bedin­gun­gen ist Meinerzhagen.

(3) Es gilt deutsches Recht.

(4) Die Unwirk­samkeit einzel­ner Bes­tim­mungen dieser Einkaufs­be­din­gun­gen berührt die Wirk­samkeit der übri­gen Bes­tim­mungen nicht. An die Stelle der unwirk­samen Regelung tritt eine solche, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirk­samen Bes­tim­mung am näch­sten kommt.