SECU Sicherheitsprodukte GmbH
Allgemeine Einkaufsbedingungen
§ 1 Allgemeines
(1) Die nachfolgenden Einkaufsbedingungen sind Bestandteil des mit uns geschlossenen Vertrages.
(2) Unsere Allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten in ihrer jeweils aktuellen Fassung auch für alle zukünftigen Geschäfte, ohne dass es eines erneuten Hinweises oder einer erneuten Einbeziehung bei deren Abschluss bedarf. Sie gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne des § 310 Abs. 1 BGB.
(3) Unsere Bedingungen gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von unseren Bedingungen abweichende Bedingungen des Lieferanten erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Lieferanten die Lieferung vorbehaltlos annehmen.
(4) Der Lieferant darf Ansprüche aus dem mit uns bestehenden Vertragsverhältnis nur mit unserer schriftlichen Zustimmung abtreten.
(5) Der Lieferant hat die von uns beauftragten Produkte (die „Markenprodukte“) nach bestimmten Spezifikationen hinsichtlich Herstellungsverfahren und Produktinhaltsstoffen (die „Spezifikationen“) gefertigt. Diese wurden ihm von uns zu diesem Zweck zur Verfügung gestellt. Der Lieferant verpflichtet sich, die Markenprodukte nicht ohne unsere schriftliche Zustimmung an Dritte zu verkaufen oder anderweitig zu übertragen.
§ 2 Einhaltung der Spezifikationen
(1) Der Lieferant verpflichtet sich, die Spezifikationen einzuhalten und keine Änderungen daran vorzunehmen, ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung. Wir behalten uns vor, die Spezifikationen jederzeit anzupassen, wenn dies durch lebensmittelrechtliche Vorschriften erforderlich wird.
(2) Wir behalten uns zudem vor, die Spezifikationen auf Lagerungs- und Transportbedingungen zu erweitern. Änderungen werden dem Lieferanten unverzüglich mitgeteilt.
§ 3 Lieferung; Preis
Der Lieferant ist verpflichtet, unsere Bestellung innerhalb von 7 Tagen anzunehmen und auszuführen.
Die im Rahmenvertrag vereinbarten Preise und Zahlungsziele sind verbindlich.
§ 4 Betriebsbesichtigungen
(1) Wir sind berechtigt, unangekündigte Besichtigungen durchzuführen in Bezug auf:
- a) die Betriebsstätten des Lieferanten, an denen die Produkte hergestellt werden,
- b) alle weiteren Einrichtungen, Anlagen und Unterlagen des Lieferanten, die sich auf die Herstellung, Lagerung oder Lieferung der Produkte und deren Bestandteile beziehen sowie
- c) die Produkte vor oder während deren Versand an uns.
(2) Wir können nach eigenem Ermessen ein unabhängiges Unternehmen mit der Durchführung der Besichtigung beauftragen.
§ 5 Laboranalysen
Der Lieferant verpflichtet sich, auf eigene Kosten Analysen oder Tests von Produktmustern oder deren Bestandteilen durchzuführen, entsprechend einem von uns vorgegebenen Prüfplan. Die Proben sind an ein von uns benanntes Labor zu senden. Der Lieferant trägt die angemessenen Kosten dieser Laboruntersuchungen.
§ 6 Aufbewahrung von Unterlagen
Der Lieferant verpflichtet sich, für mindestens 5 Jahre ab dem Versanddatum der Produkte vollständige Unterlagen über Herstellung, Lagerung, Versand und Verkauf der Produkte aufzubewahren und uns auf Verlangen zur Verfügung zu stellen.
§ 7 Freistellung
Der Lieferant verpflichtet sich, uns (einschließlich verbundener Unternehmen) von allen Ansprüchen Dritter im Zusammenhang mit der Herstellung, Lieferung oder Lagerung der Produkte („Produkthaftung“) freizustellen. Er erstattet uns alle Zahlungen, die wir zur Befriedigung berechtigter Ansprüche leisten mussten. Diese Pflicht gilt nicht, wenn das schadensauslösende Ereignis nachweislich auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz unsererseits beruht. Der Lieferant hat uns unverzüglich über etwaige Klagen oder geltend gemachte Ansprüche zu informieren und uns auf Wunsch alle relevanten Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
§ 8 Versicherung
(1) Der Lieferant verpflichtet sich, eine umfassende Betriebshaftpflichtversicherung bei einer anerkannten Versicherungsgesellschaft abzuschließen, die auch Produkthaftung umfasst, mit einer Mindestdeckung von 1 Mio. € je Schadensfall für Personen- und Sachschäden. Die Versicherung muss auch Tochtergesellschaften des Lieferanten erfassen, soweit diese Leistungen im Rahmen dieser Bedingungen erbringen.
(2) Der Lieferant übermittelt uns jährlich einen Versicherungsnachweis, der die Deckung entsprechend dokumentiert.
§ 9 Zusicherungen und Gewährleistungen
(1) Der Lieferant sichert zu und gewährleistet:
- (i) Die Produkte entsprechen allen geltenden gesetzlichen Vorschriften der Länder, in denen sie hergestellt, gelagert, transportiert oder verwendet werden.
- (ii) Die Produkte werden in hoher Qualität und nach bestem Branchenstandard gefertigt. Sie sind sicher, handelsüblich und für den vorgesehenen Zweck geeignet sowie vollständig spezifikationskonform.
- (iii) Die Produkte sind entsprechend den Spezifikationen und den gesetzlichen Vorgaben (einschließlich der des Herstellungs- und Verwendungslands) korrekt gekennzeichnet.
- (iv) Die Produkte enthalten keine gentechnisch veränderten Organismen oder daraus gewonnene Bestandteile, es sei denn, dies wurde uns gegenüber deklariert und schriftlich von uns genehmigt.
(2) Wir sind verpflichtet, die Produkte innerhalb angemessener Frist auf Qualitäts- und Mengenabweichungen zu prüfen. Beanstandungen sind fristgerecht, wenn sie dem Lieferanten innerhalb von fünf Tagen nach Wareneingang mitgeteilt werden. Bei versteckten Mängeln beginnt die Frist ab Entdeckung.
Unsere gesetzlichen Mängelrechte bleiben uneingeschränkt. Wir können bei mangelhafter Lieferung Nacherfüllung verlangen und behalten uns Schadenersatz statt der Leistung vor.
§ 10 Schlussbestimmungen
(1) Erfüllungsort ist Meinerzhagen.
(2) Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesen Bedingungen ist Meinerzhagen.
(3) Es gilt deutsches Recht.
(4) Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Einkaufsbedingungen berührt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. An die Stelle der unwirksamen Regelung tritt eine solche, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.